Grabstellenaufruf September 2024
Mitteilung des Zentralfriedhofs Stralsund
Zwei Mal im Jahr erfolgt die Einebnung von Grabstätten auf dem Zentralfriedhof. Das erfolgt durch Friedhofspersonal jeweils witterungsbedingt im Frühjahr (März/April) sowie im September. Aufträge zur Einebnung von Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten für den September 2024 werden bis zum 15. August erbeten.
Voraussetzung für eine Grabrückgabe ist der Ablauf der gesetzlichen Ruhefristen aller Verstorbenen des betroffenen Grabes. Abmeldung und Einebnung von Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten sind in der Zentralfriedhofs-/Gebühren-satzung geregelt. Gerne berät Sie dazu die Friedhofsverwaltung.
Gemäß § 14 der Zentralfriedhofssatzung werden mit dem Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist die Reihengrabstätten in den nachstehenden Reihen eingeebnet:
Reihengräber (Sargbestattungen) | T6, 8. Reihe, Plätze 8 bis 10 |
Reihengräber (Urnenbestattung) | H3b, 3. Reihe, Plätze 6 bis 8 |
H3b, 4. Reihe, Plätze 1 bis 8 | |
H3b, 5. Reihe, Plätze 1 bis 3 | |
Kinder-Reihengräber | D4k, 1. Reihe, Plätze 6 bis 7 |
Als „Reihengrabstätten“ werden Gräber bezeichnet, die für jeweils eine Einzelperson und ohne Möglichkeit der Nutzungsverlängerung vergeben wurden. Für den Begriff „Reihengrab“ ist nicht die gestalterische Lage in der Reihe maßgeblich, sondern die vom Friedhof festgelegte Reihenfolge der Belegung nach dem Beerdigungsdatum. Die Kosten für das Abräumen von Reihengräbern wurden bereits beim Erwerb entrichtet.
Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten (§ 13 Zentralfriedhofssatzung) unterscheiden sich von den zuvor genannten Reihengrabstätten durch Wahlmöglichkeiten hinsichtlich Grablage, Nutzungsdauer und Nachbelegung. An Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten erlischt das Nutzungsrecht jeweils mit individuellem Zeitablauf und kann verlängert werden. Wird eine Verlängerung der Grabstätte nicht gewünscht, sind Wahlgrabstätten gemäß § 15 Absatz 3 Zentralfriedhofssatzung rechtzeitig zum Nutzungsrechtsablauf bei der Friedhofsverwaltung abzumelden.