Meldung vom 31.07.2021

Grabstellenaufruf September 2021: Zentralfriedhof nimmt Aufträge zur Einebnung bis 15. August entgegen

Die Einebnung von Grabstätten auf dem Zentralfriedhof erfolgt durch das Friedhofspersonal zweimal im Jahr, jeweils witterungsbedingt im Frühjahr (März/April) sowie im September.

Aufträge zur Einebnung von Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten für den Monat September 2021 werden bis zum 15.08.2021 erbeten. Voraussetzung für eine Grabrückgabe ist der Ablauf der gesetzlichen Ruhefristen aller Verstorbenen des betroffenen Grabes.
Gemäß § 14 der Zentralfriedhofssatzung werden im September mit dem Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist die Reihengrabstätten in den nachstehenden Reihen eingeebnet:
Kinder-Reihengräber: L4k, 1. Reihe, Plätze 10 bis 12; D4k, 1. Reihe, Platz 1
Reihengräber (Sargbestattungen): T6, 6. Reihe, Plätze 11 bis 12
Reihengräber (Urnenbestattung): H3a, 9. Reihe, Platz 2; H3a, 10. Reihe, Plätze 1 bis 5; H3a, 11. Reihe, Plätze 1 bis 8

Gern berät Sie die Friedhofsverwaltung im Heinrich-Heine-Ring 77 persönlich oder telefonisch unter 39 02 79, montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr sowie dienstags von 13 bis 16 und donnerstags von 13 bis 15 Uhr. Eine E-Mail senden Sie bitte an friedhofsverwaltung@stralsund.de.

Wichtiger Hinweis:
Als „Reihengrabstätten“ werden Gräber bezeichnet, die für jeweils eine Einzelperson und ohne Möglichkeit der Nutzungsverlängerung vergeben wurden. Für den Begriff „Reihengrab“ ist nicht die gestalterische Lage in der Reihe maßgeblich, sondern die vom Friedhof festgelegte Reihenfolge der Belegung nach dem Beerdigungsdatum. Die Kosten für das Abräumen von Reihengräbern wurden bereits beim Erwerb entrichtet.

Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten (§ 13 Zentralfriedhofssatzung) unterscheiden sich von den zuvor genannten Reihengrabstätten durch Wahlmöglichkeiten hinsichtlich Grablage, Nutzungsdauer und Nachbelegung. An Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten erlischt das Nutzungsrecht jeweils mit individuellem Zeitablauf und kann verlängert werden. Wird eine Verlängerung der Grabstätte nicht gewünscht, sind Wahlgrabstätten gemäß § 15 Absatz 3 Zentralfriedhofssatzung rechtzeitig zum Nutzungsrechtsablauf bei der Friedhofsverwaltung abzumelden.